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Erklärung zur Unternehmensführung

Die Erklärung zur Unternehmensführung (nach §§ 289f und 315d HGB) beinhaltet die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und die Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat. Wir verfolgen dabei das Ziel, die Darstellung der Unternehmensführung übersichtlich und prägnant zu halten.

Entsprechenserklärung

Im Februar 2002 wurde die erste Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex präsentiert. Seitdem wurde der Kodex jährlich aktualisiert. Für Formulierung und Weiterentwicklung des Kodex ist die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance zuständig (www.corporate-governance-code.de).

Der Kodex basiert auf gesetzlichen Vorgaben, vor allem aus dem Aktiengesetz. Er enthält umfassende Empfehlungen für die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat, für eine transparente Kommunikation mit dem Kapitalmarkt sowie für den Schutz von Aktionärsinteressen.

Unternehmensführungspraktiken / Arbeitsweise Vorstand und Aufsichtsrat

Die Strukturen der Unternehmensleitung und Überwachung der Dürr AG stellen sich wie folgt dar (Stand: 31.12.2023 bzw. ggfs. siehe abweichende Datierung):

Aktionariat und Hauptversammlung

Unsere Aktionärinnen und Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr. Die jährliche Hauptversammlung der Dürr AG findet in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres statt. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt grundsätzlich die oder der Aufsichtsratsvorsitzende. Die Hauptversammlung entscheidet über alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben (u. a. Änderung der Satzung, Gewinnverwendung, Kapitalmaßnahmen).
 

Aufsichtsrat

Grundsätzliches

Die zentrale Aufgabe des Aufsichtsrats besteht in der Beratung und Überwachung des Vorstands. Der Aufsichtsrat der Dürr AG ist paritätisch besetzt und besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von den Aktionärinnen und Aktionären in der Hauptversammlung und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewählt.

Der Dürr-Aufsichtsrat hat vier Ausschüsse gebildet, die bestimmte Arten von Geschäften und deren Beschlussfassungen vorbereiten und die Ausführungen überwachen.

→ Mitglieder des Aufsichtsrats und der Ausschüsse
→ Bericht des Aufsichtsrats 2023 (5,0 MB)


Aufsichtsratswahlen

Die von der Arbeitnehmerschaft gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats werden grundsätzlich alle fünf Jahre neu gewählt, die letzten turnusmäßigen Wahlen fanden im Jahr 2016 statt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerschaft wurden 2021 gerichtlich bestellt, weil die vorgeschriebene Präsenz-Wahl pandemiebedingt nicht möglich war. Die Vertreterinnen und Vertreter der Anteilseigner-Seite werden spätestens alle fünf Jahre gewählt. Im Jahr 2021 wurden diese Mitglieder erstmalig für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ende seiner Amtszeit aus, wird gerichtlich ein Nachfolger bestellt, sofern kein bereits gewähltes Ersatzmitglied zur Verfügung steht. Gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglieder müssen sich bei der nächsten Hauptversammlung (Anteilseignerseite) oder beim nächsten Wahltermin (Vertreter der Arbeitnehmerschaft) zur Wahl stellen.
 

Vergütung des Aufsichtsrats

Unter dem folgenden Link finden Sie die Ausführungen zur Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsbericht 2023.

→ Vergütungsbericht für den Aufsichtsrat


Geschäftsordnung und Kompetenzprofil

Der Aufsichtsrat gibt sich eine → Geschäftsordnung. Er hat außerdem ein → Kompetenzprofil sowie Ziele für seine Zusammensetzung verabschiedet. Das Kompetenzprofil wird im Jahresturnus überprüft und bei Bedarf angepasst. Mit ihm stellt er sicher, dass seine Mitglieder insgesamt die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufsichtsratsarbeit erfüllen.

Gefordert werden zum Beispiel Kenntnisse über die Maschinen- und Anlagenbaubranche und unsere Märkte sowie Wissen in den Bereichen Management, Digitalisierung, Mitarbeiterführung, Rechnungswesen, Controlling, Risikomanagement, Compliance, Nachhaltigkeit und Corporate Governance. Nicht jedes Mitglied muss in allen Wissensgebieten gleich bewandert sein; vielmehr sollen sich die verschiedenen Kompetenzen ergänzen. Mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss besondere Kenntnisse in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren vorweisen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut und unabhängig sein. Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die relevanten rechtlichen Normen kennen, ausreichend Zeit zur Verfügung haben und sich weiterbilden. Gestützt auf das Kompetenzprofil hat der Aufsichtsrat eine → Qualifikationsmatrix erstellt. Auch diese wird turnusmäßig geprüft und bei Bedarf angepasst.

In puncto Diversität werden unterschiedliche berufliche und internationale Erfahrungen erwartet; der Anteil von Frauen und Männern im Aufsichtsrat muss gemäß § 96 Abs. 2 AktG jeweils mindestens 30 % betragen. Diese Vorgabe hält Dürr ein. Weitere Eckpunkte sind eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder, die Vermeidung von Interessenkonflikten, eine grundsätzliche Altersgrenze von 70 Jahren bei der Wahl und eine grundsätzliche Zugehörigkeitshöchstdauer von 15 Jahren, wobei Ausnahmen aufgrund der Eigentümerstruktur möglich sind. Frau Prof. Dr. Dr. Dürr gehört als Vertreterin der Gründerfamilie dem Gremium tatsächlich bereits seit 2006 an. Abgesehen von dieser Einschränkung erfüllt der Aufsichtsrat in seiner derzeitigen Besetzung die Anforderungen des Kompetenzprofils.

Die immer weiter steigende Bedeutung der Aufsichtsratstätigkeit und die Anforderung an den Aufsichtsrat, auch in einzelnen Bereichen besonders vertiefte Expertise aufzubauen, hat den Aufsichtsrat dazu veranlasst, im Interesse einer effektiven Organisation der Aufsichtsratstätigkeit vorzusehen, für besonders wichtige und komplexe Themen einzelne seiner Mitglieder als Experten zu bestimmen, die sich intensiver und umfassender mit den ihnen zugewiesenen Themen befassen und ihre Expertise in den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse einbringen sollen. Als erster Bereich, in dem aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats ein solcher Experte bestimmt werden sollte, wurde der Bereich Nachhaltigkeit (ESG – Environmental, Social, Governance) identifiziert und Frau Dr. Anja Schuler mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Nachhaltigkeitsexpertin gewählt. Aufgrund der für einen solchen Experten damit verbundenen zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme und Belastung halten Vorstand und Aufsichtsrat eine zusätzliche Vergütung solcher Experten für angemessen.
 

Aufsichtsratssitzungen

An den Sitzungen des Aufsichtsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands teil, sofern der Sitzungsvorsitzende dies bestimmt. Zu den Ausschusssitzungen können auf Veranlassung des betreffenden Ausschussvorsitzenden Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden; der Vorstand berichtet zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und Beschlussvorlagen und beantwortet die Fragen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder.

Eine Einladung und eine Übersicht über alle Tagesordnungspunkte erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zwei Wochen vor jeder Sitzung. Eine Woche vor der Sitzung schließlich erhält der Aufsichtsrat zu den einzelnen Punkten Berichte und Informationen sowie zu den Beschlussanträgen ausführliche Unterlagen.

Bevor sich das Plenum trifft, finden in der Regel getrennte Vorgespräche der Arbeitnehmer- und der Anteilseignervertreter statt, in denen die Mitglieder des Vorstands Details erläutern und Fragen beantworten.

Bei Abstimmungen zählt im Falle eines Gleichstands die Stimme der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden im zweiten Abstimmvorgang doppelt.

Eilbedürftige Beschlüsse kann der Aufsichtsrat auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Von dieser Möglichkeit wird verhältnismäßig selten Gebrauch gemacht.

Kommunikation des Aufsichtsrats

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erläutert jedes Jahr die Tätigkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse in seinem Bericht an die Aktionäre im Geschäftsbericht und in der Hauptversammlung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats trifft sich auf Verlangen mit relevanten Investoren zu Gesprächen über aufsichtsratsspezifische Themen. Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert dazu den Vorstand und die Aktionäre im Aufsichtsratsbericht, sofern Gespräche stattgefunden haben.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats trifft sich regelmäßig mit dem Vorstand und erörtert mit diesem aktuelle Fragen. Außerhalb dieser Treffen informiert der Vorstand den Aufsichtsratsvorsitzenden mündlich und schriftlich über aktuelle Entwicklungen.


Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite

Dem Aufsichtsrat gehören auf der Anteilseignerseite eine nach deren Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an, nämlich fünf. Frau Prof. Dr. Dr. Dürr gehört dem Aufsichtsgremium als Vertreterin der Gründerfamilie seit 2006 an. Die Zugehörigkeitsdauer liegt damit über der 12-Jahres-Regel des Deutschen Corporate Governance Kodex und über der des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats. Die übrigen Mitglieder der Anteilseignerseite sehen darin aber keinen Konflikt und halten es für nachvollziehbar, dass die Gründerfamilie über ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied ihre Interessen einbringen möchte.


Selbstevaluierung des Aufsichtsrats – Effizienzprüfung

Alle drei Jahre führt der Aufsichtsrat anhand eines umfangreichen (aktuell 41 Fragen umfassenden) Fragebogens eine Prüfung seiner Tätigkeit, der Organisation und des Ablaufs der Sitzungen einschließlich deren Vorbereitung, Information durch den Vorstand und anderer Aspekte durch (Selbstbeurteilung nach Empfehlung D.12 des Deutschen Corporate Governance Kodex). Dabei wird der Fragebogen von jedem Aufsichtsratsmitglied ausgefüllt, und über das Ergebnis wird im Plenum anonymisiert diskutiert. Im Ergebnis legt der Aufsichtsrat fest, wo welche Änderungen bei den Abläufen erfolgen sollen, bzw. der Aufsichtsrat stellt fest, dass es keiner Änderungen bedarf. Die letzte Prüfung fand im Sommer 2024 statt; dabei wurde festgestellt, dass das Konzept der Nachhaltigkeitsexpertin große Zustimmung findet, auch wenn Abstimmung und Schnittstellenregelung herausfordernd sind; letzteres muss sich einspielen und sollte laufend überprüft werden. Zusammenfasend lässt sich aus der Selbstbeurteilung 2024 ableiten, dass Arbeit und Organisation des Aufsichtsrats von seinen Mitgliedern positiv bewertet werden.


Selbstbehalt D&O-Versicherung

Für die Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte besteht eine D&O-Versicherung, die seit 1. Januar 2018 einen Selbstbehalt in Höhe von 10 % des eingetretenen Schadens, höchstens jedoch das Eineinhalbfache der jeweiligen festen jährlichen Vergütung vorsieht. Einige Aufsichtsratsmitglieder versichern diesen Selbstbehalt auf eigene Kosten.

 

Vorstand

Grundsätzliches

Der Vorstand – als Leitungsorgan der Aktiengesellschaft – führt die Geschäfte des Unternehmens und ist im Rahmen der aktienrechtlichen Vorschriften an das Interesse und die geschäftspolitischen Grundsätze des Unternehmens gebunden. Er berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle wesentlichen Fragen der Geschäftsentwicklung, die Unternehmensstrategie sowie über mögliche Risiken.

Die Leiter der Divisions berichten an den Vorstand und tragen die weltweite Ergebnisverantwortung für ihren jeweiligen Bereich.

Auf Ebene der Divisions nimmt das Dürr Management Board Steuerungsaufgaben war. Dieses Board besteht aus den Vorstandsmitgliedern der Dürr AG, der Dürr Systems AG und der Homag Group AG sowie den Division-Verantwortlichen des Konzerns. Auf Konzernebene stellen die Senior Executive Group (einschließlich der Geschäftsführer der operativen Gesellschaften) und die weiter gefasste Senior Management Group die internationalen Führungskreise dar.
 

Bestellung von Vorstandsmitgliedern

Nach § 6 der Satzung der Dürr AG bestellt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat entscheidet, wie viele Mitglieder der Vorstand haben soll (laut Satzung mindestens zwei), ob es einen Vorsitzenden geben soll, benennt diese und beschließt, ob stellvertretende Mitglieder oder ein stellvertretender Vorsitzender bestellt werden sollen. Bei seinen Überlegungen achtet der Aufsichtsrat auch auf Vielfalt (Diversity) und strebt insbesondere die angemessene Berücksichtigung von Frauen an. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 16.12.2015 für die Mitglieder des Vorstands eine Altersgrenze von 63 Jahren festgelegt; in begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Der Aufsichtsrat erlässt eine → Geschäftsordnung für den Vorstand, die einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte sowie einen Geschäftsverteilungsplan enthält.
 

Vorstandsvergütung

Der nachfolgende Link führt Sie zu den Ausführungen zur Vorstandsvergütung im Geschäftsbericht 2023.

→ Vergütungsbericht Vorstandsvergütung


Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstandsvorsitzende der Dürr AG sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands führen gemeinsam das operative Geschäft. Der Finanzvorstand ist zudem für die ihm nach Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Ressorts zuständig.

Die in der folgenden Übersicht dargestellte Geschäftsverteilung galt während des Geschäftsjahres 2023.

Geschäftsverteilung im Vorstand von 1. Januar 2023 bis 31. August 2023

 Dr. Jochen Weyrauch
(Vorsitzender)
Dietmar Heinrich
(Finanzvorstand)
Divisions/operative Verantwortung
  • Paint and Final Assembly Systems
  • Application Technology
  • Clean Technology Systems
  • Woodworking Machinery and Systems
  • Measuring and Process Systems
  • OneDürrGroup-Programme
Zentralfunktionen
  • Corporate Human Resources (Arbeitsdirektor)
  • Unternehmenskommunikation
  • Corporate Development
  • Corporate Sustainability
  • Purchasing
  • Finanzen/Controlling/Internes Kontrollsystem
  • Recht/Patente/Versicherungen
  • Treasury
  • Steuern
  • Interne Revision
  • Corporate Compliance
  • Risikomanagement
  • Investor Relations
  • Global IT

Aufgrund der neuen Division-Struktur gilt seit 1. September 2023 die Geschäftsverteilung wie folgt

 Dr. Jochen Weyrauch
(Vorsitzender)
Dietmar Heinrich
(Finanzvorstand)
Divisions/operative Verantwortung
  • Paint and Final Assembly Systems
  • Application Technology
  • Clean Technology Systems
  • Woodworking Machinery and Systems
  • Industrial Automation Systems
  • OneDürrGroup-Programme
Zentralfunktionen
  • Corporate Human Resources (Arbeitsdirektor)
  • Unternehmenskommunikation
  • Corporate Development
  • Corporate Sustainability
  • Purchasing
  • Finanzen/Controlling/Internes Kontrollsystem
  • Recht/Patente/Versicherungen
  • Treasury
  • Steuern
  • Interne Revision
  • Corporate Compliance
  • Risikomanagement
  • Investor Relations
  • Global IT

 

Nachfolgeplanung für den Vorstand

Der Aufsichtsrat diskutiert regelmäßig die langfristige Planung der Nachfolge der Vorstandsmitglieder und insbesondere der oder des Vorstandsvorsitzenden. In diesem Zusammenhang erörtert der Personalausschuss Einzelaspekte detaillierter und berät den Aufsichtsrat auch mit konkreten Vorschlägen. Die Vorschläge werden grundsätzlich in Abwesenheit des Vorstands beraten, einzelne Fragen jedoch werden gemeinsam mit dem Vorstand erörtert.

Ein weiteres Standbein der Nachfolgeplanung ist der in der Personalabteilung verortete People-Development-Prozess, im Rahmen dessen sogenannte High Potentials definiert und entwickelt werden, sodass auch Kandidaten für eine interne Nachfolge zur Verfügung stehen und vom Vorstand vorgeschlagen werden.
 

Transparenz

Eine einheitliche, umfassende und zeitnahe Information hat bei der Dürr AG einen hohen Stellenwert. Die Berichterstattung über die Geschäftslage und die Ergebnisse der Dürr AG erfolgt im Geschäfts- und Halbjahresfinanzbericht, in den Zwischenmitteilungen sowie auf Presse- und Telefonkonferenzen.

Des Weiteren werden Informationen über Ad-hoc- bzw. Pressemitteilungen veröffentlicht. Alle Meldungen, Präsentationen und Mitteilungen sind im Internet unter Investoren/Media einsehbar.

Die Dürr AG muss laut Marktmissbrauchsverordnung bei Bedarf eine Insiderliste anlegen. Die betreffenden Personen werden über die gesetzlichen Pflichten und Sanktionen informiert.


Anteilsbesitz von Vorstand und Aufsichtsrat

Wir veröffentlichen meldepflichtige Wertpapiergeschäfte gemäß Artikel 19 MMVO, die sogenannten Managers’ Transactions, umgehend nach Eingang der Mitteilung. Eine Übersicht finden Sie auf www.durr-group.de unter Investoren/Corporate Governance.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats besaßen zum 31. Dezember 2023 0,12 % der Anteile an der Dürr AG. Die Mitglieder des Vorstands hielten zum selben Stichtag 0,07 % der Anteile, die Zusammensetzung hat sich durch Zukäufe einzelner Vorstandsmitglieder leicht verändert.

Teile der langfristigen Vergütung sind an einen Mindestaktienbesitz der Vorstandsmitglieder gekoppelt. Eine Übersicht über die aktuelle Aktionärsstruktur finden Sie → hier.
 

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Der Konzernabschluss wird seit dem Geschäftsjahr 2003 nach den IFRS-Richtlinien aufgestellt. Nach Erstellung durch den Vorstand wird der Konzernabschluss vom Abschlussprüfer geprüft und vom Aufsichtsrat gebilligt. Der Konzernabschluss wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Geschäftsjahresende veröffentlicht.

Mit dem Abschlussprüfer wurde vereinbart, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über Ausschluss- oder Befreiungsgründe bzw. über Unrichtigkeiten der Entsprechenserklärung, die während der Prüfung auftreten, unverzüglich informiert wird. Die Abschlussprüfungsgesellschaft berichtet über alle für die Aufgabe des Aufsichtsrats wesentlichen Fragestellungen und Vorkommnisse, die sich während der Abschlussprüfung ergeben, unverzüglich an die oder den Aufsichtsratsvorsitzenden.
 

Steuerungsgrößen und Kontrollsystem

Dürr hat seine strategischen Ziele mit wertorientierten Kennzahlen hinterlegt. Die wichtigsten Größen für die Unternehmens- und Bereichssteuerung sind Auftragseingang, Umsatz, ROCE und, insbesondere auf Konzernebene, der Free Cashflow. Hinzu kommt seit 2023 die EBIT-Marge vor Sondereffekten. In der Vergangenheit haben wir stärker auf die EBIT-Marge abgestellt; die Bereinigung der Sondereffekte ermöglicht aber eine bessere Beurteilung der operativen Ertragskraft sowie aussagekräftigere Periodenvergleiche. Auf Division-Ebene stehen als Steuerungsgrößen zusätzlich die Auftragsmargen und das Net Working Capital im Fokus. Das Net Working Capital übt wiederum entscheidenden Einfluss auf den Cashflow aus.

Für interne Audits ist die Abteilung Corporate Internal Audit and Internal Controls der Dürr AG zuständig. Innerhalb der Divisions wird die reguläre Kontrollfunktion vor allem durch die Controlling-Abteilungen und namentlich benannte Risikomanagementpersonen übernommen. Unser Risikomanagementprozess besteht aus neun Prozessschritten. Der wichtigste Schritt ist die sogenannte Risikoinventur, für die das Management der operativen Einheiten zuständig ist. Dabei werden zunächst die jeweiligen Einzelrisiken ermittelt und den sechzehn definierten Risikofeldern zugeordnet. Die darauf aufbauende Bewertung der Risiken erfolgt nach einheitlichen Maßstäben mithilfe so genannter Risikostrukturblätter. Beurteilt werden die maximale Schadenshöhe, also die maximale EBIT- beziehungsweise Eigenkapital-Belastung, die in den nächsten 24 Monaten aus einem Risiko resultieren kann, die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Effektivität möglicher Gegenmaßnahmen. Am Ende dieser Prüfung steht das sogenannte Nettorisikopotenzial, also das Eigenkapital-Nettorisiko, das nach der Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeiten und der Effektivität der Gegenmaßnahmen verbleibt. Aus der Addition aller einzelnen Nettorisiken ergibt sich das Gesamtrisikopotenzial des Konzerns. Interdependenzen zwischen wesentlichen Einzelrisiken sowie zwischen Nettorisiken der 16 Risikofelder werden analysiert und gehen in das Gesamtrisikopotenzial ein. Dieses lässt sich segmentieren nach spezifischen Risiken in den fünf Divisions sowie nach übergreifenden Risiken auf Konzernebene. Im Anschluss wird das Gesamtrisikopotenzial der Risikotragfähigkeit gegenübergestellt. Als Risikotragfähigkeit wird die erwartete Liquidität der nächsten zwei Jahre zugrunde gelegt. Überschreitet das Gesamtrisikopotenzial einen bestimmten Schwellenwert, wird der Vorstand unterrichtet, um zeitnah risikoreduzierende Maßnahmen einzuleiten. Sollte das Gesamtrisikopotenzial die Risikotragfähigkeit überschreiten, ist von einer Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens auszugehen.

→ Risikomanagement
 

Diversität/Diversitätskonzept

Die Zufriedenheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für uns von sehr großer Bedeutung. Alle Beschäftigten haben ein Recht auf faire Behandlung, Höflichkeit und Respekt. Diskriminierung und Belästigung werden an keinem unserer Standorte geduldet. Jede Form von Diskriminierung ist im Dürr-Konzern tabu, sei es wegen Geschlecht, Alter, Religion, Krankheit, Herkunft, Hautfarbe, sexueller Orientierung oder aus anderen Gründen. Bei der Besetzung von Stellen achten wir auf allen Ebenen im Konzern auf Vielfalt und Chancengleichheit. Dabei streben wir eine angemessene Berücksichtigung von Frauen auch in Führungspositionen an. Als international tätiger Konzern sind Weltoffenheit und Vielfältigkeit wesentliche Faktoren unseres wirtschaftlichen Erfolgs. Daher fördern wir die Zusammenarbeit – über Ländergrenzen hinweg, zwischen den Generationen und mit gleichen Chancen für alle Geschlechter.

Diversity gehört zu den fünf Grundwerten unseres Führungsmodells. Jede Führungskraft wird in ihrem Führungsverhalten an diesen gemessen und beurteilt.

Im Dürr-Konzern bieten wir eine Reihe unterschiedlicher Trainings und Seminare mit dem Fokus auf interkulturelle Vielfalt an. Darüber hinaus unterstützen viele international ausgerichtete Trainings die Offenheit in Bezug auf Diversity. Im Rahmen eines sogenannten Sozialbudgets stellen wir finanzielle Mittel zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Die Arbeitnehmervertretungen und der Vorstand tauschen sich regelmäßig hierzu aus. Vielfältige Arbeitszeitmodelle, die den individuellen Bedürfnissen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung tragen, fördern die Chancengleichheit. Darüber hinaus fördern wir den internen Dialog zu auch in unserer Gesellschaft kontrovers diskutierten Themen wie Chancengleichheit, Religion, Zeitgeist und Lebensstil durch verschiedene Vorträge und Workshops.

Der Aufsichtsrat unterstützt die Diversitäts-Strategie des Konzerns. Bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder achtet er vor allem auf fachliche und soziale Kompetenz sowie auf langjährige Erfahrung in vergleichbaren Positionen, in unserer Branche und im internationalen Umfeld. Hinzu kommen die charakterliche Eignung und ein angemessener Bildungshintergrund. Nicht entscheidend sind Nationalität und Eintrittsalter der Kandidatinnen und Kandidaten. Für Vorstandsmitglieder besteht grundsätzlich eine Altersgrenze von 63 Jahren. Die derzeitigen Vorstände erfüllen nach Ansicht des Aufsichtsrats die oben beschriebenen Kriterien.
 

Zielgrößen und Umsetzung von Frauenanteilen

Wir haben die derzeit für die Dürr AG geltenden gesetzlichen Anforderungen wie folgt erfüllt:

  • Dem Aufsichtsrat der Dürr AG gehören bereits seit den Wahlen im Jahr 2016 vier Frauen an. Dies entspricht einem Anteil von 33 %, damit ist die gesetzliche Mindestquote von 30 % erfüllt.
  • Der Vorstand der Dürr AG besteht aus zwei Männern. Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 hat der Aufsichtsrat das Ziel formuliert, bis spätestens 30. Juni 2027 eine Frau in den Vorstand zu berufen. Im Jahr 2022 hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit einer Erweiterung des Vorstands sorgfältig geprüft, aber keine Notwendigkeit festgestellt. Auch weiterhin wird sich der Aufsichtsrat mit dieser Option beschäftigen. Sollte er zukünftig eine Vergrößerung des Vorstands beschließen oder sollte eine Nachbesetzung anstehen, würde der Aufsichtsrat die Berufung einer Frau favorisieren, sofern die Anforderungen an Qualifikation und Persönlichkeit erfüllt sind. 
  • Laut Vorstandsbeschluss vom 2. Juni 2022 sollen der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands zukünftig eine Frau und der zweiten Führungsebene zukünftig zwei Frauen angehören. Die Zielerreichungsfrist endet am 30. Juni 2027. Zum 31. Dezember 2023 war in der ersten Führungsebene keine Frau und in der zweiten Führungsebene waren zwei Frauen beschäftigt. Bei der Beurteilung unserer Zielerreichung ist zu berücksichtigen, dass die Dürr AG als Management-Holding relativ wenige Mitarbeitende und Führungskräfte beschäftigt. Daher kann eine einzelne Personalveränderung bereits eine Veränderung des Frauenanteils von mehr als 10 Prozentpunkten bewirken. Zukünftig werden wir bei der Auswahl von Führungskräften stärkeres Augenmerk auf die gezielte Einstellung von Frauen legen, um unsere Ziele zu erreichen.

Übernahmerelevante Angaben

Angaben gemäß §§ 289a und 315a HGB
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Das gezeichnete Kapital der Dürr AG ist in 69.202.080 voll stimmberechtigte Inhaber-Stückaktien eingeteilt. Die mit den Aktien verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Aktiengesetz. Im September 2020 hat die Dürr AG eine nicht nachrangige, nicht besicherte Wandelanleihe im Volumen von 150 Mio. € mit einer Laufzeit bis zum 15. Januar 2026 emittiert. Die Wandelanleihe ist unter bestimmten Voraussetzungen wandelbar in 4.623.792 neue nennwertlose Stammaktien der Dürr AG. Eine vorzeitige Wandlung durch die Investoren ist möglich.
Stimmrechts-/
Übertragungsbeschränkungen und entsprechende Vereinbarungen
Dem Vorstand sind keine Vereinbarungen von Aktionären der Dürr AG bekannt, welche Beschränkungen enthalten, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen. Es bestehen gesetzliche Stimmrechtsbeschränkungen, zum Beispiel nach § 44 Abs. 1 WpHG (Verletzung von Mitteilungspflichten), § 71b AktG (Rechte aus eigenen Aktien) und § 136 Abs. 1 AktG (Stimmrechtsausschluss bei bestimmten Interessenkonflikten).
Direkte oder indirekte Beteiligungen, die 10 % überschreiten Die Heinz Dürr GmbH, Berlin, ist mit 26,2 % am Grundkapital der Dürr AG beteiligt (Stand: 31. Dezember 2023).
Aktien mit Sonderrechten Es existieren keine Aktien der Dürr AG, die Sonderrechte einräumen.
Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben Es existieren keine Arbeitnehmerbeteiligungen, bei denen Kontrollrechte nicht unmittelbar ausgeübt werden.
Bestimmungen zur Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den §§ 84 und 85 AktG sowie in § 31 MitbestG. Die Satzung der Dürr AG enthält keine von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen. Ergänzend regelt die Satzung in § 6 (1), dass der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern besteht und dass die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern zulässig ist. § 6 (2) sieht vor, dass der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen kann.
Bestimmungen zur Änderung der Satzung Über Änderungen der Satzung beschließt die Hauptversammlung. Soweit das Aktiengesetz nicht zwingend etwas Abweichendes bestimmt, wird der Beschluss gemäß § 20 (1) der Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und – soweit eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals erforderlich ist – mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Nach § 14 (4) der Satzung ist dem Aufsichtsrat die Befugnis eingeräumt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Gemäß § 4 (4) und § 5 der Satzung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, bei Ausnutzung des bedingten oder genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung zu ändern.
Befugnisse des Vorstands hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen Informationen zu diesem Punkt finden Sie unter Textziffer 27 im Anhang des Geschäftsberichts zum Konzernabschluss.
Befugnisse des Vorstands hinsichtlich der Möglichkeit, eigene Aktien zu erwerben oder zu veräußern Informationen zu diesem Punkt finden Sie unter Textziffer 27 im Anhang des Geschäftsberichts zum Konzernabschluss.
Vereinbarungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots Schuldscheindarlehen:
Im Fall eines Kontrollwechsels können Darlehensgeber gemäß den Vertragsbedingungen unserer Schuldscheindarlehen die Rückzahlung des Schuldscheins verlangen. Ein Kontrollwechsel liegt vor, sofern eine Person oder eine Mehrzahl von Personen, die gemeinsam handeln, die Mehrheit der Anteile hält, die Mehrheit der Stimmrechte und/oder den Geschäftsgang der Gesellschaft bestimmen kann und/oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands bestimmen kann. Der Darlehensgeber des Schuldscheins kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Kontrollwechsels durch die Darlehensnehmerin die Rückzahlung verlangen. Die Rückzahlung erfolgt zum nächsten Zinszahlungstermin.

Syndizierte Kredite:
Nach den Vertragsbedingungen unseres im Jahr 2019 vereinbarten syndizierten Kredits, der im Jahr 2023 erweitert und verlängert wurde, sowie des im Berichtsjahr im Zuge der Akquisition von BBS Automation arrangierten syndizierten Kredits können im Fall eines Kontrollwechsels keine zusätzlichen Barinanspruchnahmen vorgenommen oder Avale beantragt werden. Außerdem kann jeder Kreditgeber seine gewährten Kreditzusagen kündigen, was dazu führen könnte, dass die syndizierten Kredite teilweise oder sogar insgesamt zurückzuführen wären. Über einen Kontrollwechsel muss der Agent, der die Interessen des jeweiligen Bankenkonsortiums vertritt, unverzüglich nach Kenntniserlangung informiert werden. Ein Kontrollwechsel tritt ein, wenn in Summe direkt oder indirekt mehr als 50 % der Stimmrechte an der Dürr AG von einer oder mehreren Personen, die sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Dürr AG in sonstiger Weise zusammenwirken, gehalten oder kontrolliert werden.

Wandelanleihe:
Die Bedingungen der Wandelanleihe räumen dem Anleihegläubiger im Falle eines Übernahmeangebots oder eines Kontrollwechsels das Recht ein, innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Wandlungsrecht zum angepassten Wandlungspreis (wie in den Bedingungen der Wandelanleihe definiert) auszuüben. Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein Kontrollerwerb eintritt oder ein Pflichtangebot nach § 35 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 1 WpÜG veröffentlicht wird. Ein Kontrollerwerb ist dann eingetreten, wenn eine oder mehrere bestimmte Personen direktes oder indirektes, rechtliches und/oder wirtschaftliches Eigentum an Stammaktien (§ 29 Absatz 2, § 30 WpÜG) der Dürr AG erwerben, die zusammen 30 % oder mehr der Stimmrechte gewähren. Ferner können die Schuldverschreibungen im Falle eines Kontrollerwerbs oder einer übertragenden Verschmelzung (§ 2 oder § 122a UmwG) von einem Anleihegläubiger zu den in den Bedingungen der Wandelanleihe näher bestimmten Bedingungen (vorzeitig) gekündigt werden.
Entschädigungsvereinbarungen bei Übernahmeangeboten Es bestehen keinerlei Entschädigungsvereinbarungen bei Übernahmeangeboten.